Die Satzung

Satzung des "Verkehrs— und Verschönerungsvereins Annelsbach e.V."
in der Fassung vom 14.Mai 2013

§1    - Name, Sitz -

Der Verein führt den Namen "Verkehrs— und Verschönerungsverein Annelsbach e.V.".
Er hat seinen Sitz in 64739 Höchst — Annelsbach. Der Verein ist Träger der örtlichen Kultur- und Fremdenverkehrsarbeit im Zusammenwirken mit der Gemeindeverwaltung Höchst i.Odw.

§2    - Aufgaben -

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche und dadurch den Fremdenverkehr fördern. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch

  1. Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen;
  2. Mitarbeit bei der Schaffung und Verbesserung von öffentlichen Einrichtungen, die der Bevölkerung und den Erholungssuchenden dienen;
  3. Vermittlung der Kulturgüter durch Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten;
  4. Pflege der Heimat;
  5. Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit.

§3

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5    - Mitgliedschaft -

Der Verein hat

  • a)  ordentliche Mitglieder
  • b)  Ehrenmitglieder.

§6

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

§7    - Rechte und Pflichten der Mitglieder -

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.

§8

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages innerhalb des Geschäftsjahres. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

§9    - Organe des Vereins -

Die Organe des Vereins sind

  • a)  der Vorstand
  • b)  die Mitgliederversammlung ( §32 BGB )
  • c)  die Ausschüsse.

§10    - Vorstand -

Gesetzlicher Vertreter des Verkehrs- und verschönerungsvereins Annelsbach e.V. im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre, der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, per E-Mail oder telefonisch in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Der Vorstand hat die Leitung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Annelsbach e.V. zur Erfüllung der nach §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • -  Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • -  Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
  • -  Einsetzung der Ausschüsse,

Der Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung nach Weisung des Vorstandes.

§11    - Mitgliederversammlung -

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:

  • a)  Jahresbericht
  • b)  Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
  • c)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§10 der Satzung),
  • d)  vorliegende Anträge.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • a)  über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
  • b)  über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§12    - Ausschüsse -

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

§13    - Geschäftsjahr -

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§14    - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins -

Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§16

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Höchst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne des §2 der Satzung) im Ortsteil Annelsbach zu verwenden hat.

 

Verkehrs- und Verschönerungsverein Annelsbach e.V.

Höchst-Annelsbach, den 17.November 1976
   geändert am 3.Februar 1979
   geändert am 27.Februar 2004 durch Vereinsbeschluss
   geändert am 14.Mai 2013 durch Vereinsbeschluss